Abweisung mangels Masse

Reicht die Masse nicht zur Deckung der Verfahrenskosten, weist das Gericht den Eröffnungsantrag gemäß § 26 InsO mangels Masse ab. Bei juristischen Personen folgt daraus die Auflösung und Löschung aus dem Handelsregister, sofern kein Gesellschafter einen Kostenvorschuss leistet. Für natürliche Personen gilt: Die Abweisung darf nicht erfolgen, wenn Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO bewilligt wird – der Zugang zur Restschuldbefreiung bleibt damit erhalten.