Akzessorietät
Akzessorietät bezeichnet im Zivilrecht die rechtliche Abhängigkeit eines Sicherungsrechts von der gesicherten Forderung. Akzessorische Rechte wie Bürgschaft (§ 765 BGB) oder Hypothek (§ 1113 BGB) entstehen, erlischen und übertragen sich gemeinsam mit der Hauptforderung. Mit vollständiger Tilgung der gesicherten Forderung erlöscht auch das Sicherungsrecht automatisch – kraft Gesetzes, ohne weiteres Zutun. Im Insolvenzkontext relevant bei der Bewertung von Sicherheiten, insbesondere bei der Frage, ob und in welcher Höhe Absonderungsrechte bestehen.
