Eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung wegen Privatinsolvenz des Arbeitnehmers ist nach dem KSchG regelmäßig unwirksam – die Insolvenz allein stellt keinen anerkannten Kündigungsgrund dar. Der Arbeitgeber erhält Kenntnis von der Insolvenz in der Regel durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Treuhänders (§ 287 Abs. 2 InsO). Eine allgemeine Anzeigepflicht des Schuldners gegenüber dem Arbeitgeber besteht nicht. Ausnahmen und Besonderheiten: Im öffentlichen Dienst können laufbahnrechtliche Regelungen eingreifen; bei bestimmten Vertrauensberufen (z.B. Kassierer, Buchhalter, Verwalter fremder Gelder) kann die Insolvenz als persönlicher Kündigungsgrund im Einzelfall relevant sein.