Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 850 Abs. 2 ZPO dem Arbeitseinkommen gleichgestellt und nach Maßgabe des § 850c ZPO pfändbar. Der Grundfreibetrag gilt ebenso wie bei Arbeitnehmern; Unterhaltspflichten erhöhen den Schutzrahmen. In der Wohlverhaltensperiode fließt der pfändbare Rentenanteil gemäß Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 InsO) an den Treuhänder. Unpfändbar sind insbesondere: Grundrente nach dem BVG, Leistungen nach dem SGB II und SGB XII, Pflegegeld. Betriebliche Altersversorgung und private Rentenversicherungen unterliegen gesonderten Regeln.