Die Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) ist das zentrale Ziel des Insolvenzverfahrens für natürliche Personen. Sie bewirkt durch Gerichtsbeschluss, dass alle von ihr erfassten Gläubigerforderungen nicht mehr vollstreckbar sind. Der Antrag ist zwingend zusammen mit dem Insolvenzantrag zu stellen. Die Erteilung setzt voraus, dass der Schuldner seine Obliegenheiten während des Verfahrens vollständig erfüllt hat und kein Versagungsgrund vorliegt. Sie kann nach 3 Jahren (mind. 35 % Quote auf angemeldete Forderungen + Verfahrenskosten), nach 5 Jahren (Deckung der Verfahrenskosten) oder nach 6 Jahren (grundsätzlich) erteilt werden. Bestimmte Forderungen sind gemäß § 302 InsO ausgenommen, u.a. vorsätzliche Deliktsverbindlichkeiten und Geldstrafen.