Vorläufiger Gläubigerausschuss
Der vorläufige Gläubigerausschuss nach § 22a InsO wird vom Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren eingesetzt und hat maßgeblichen Einfluss auf die Verwalterauswahl: Schlägt er einstimmig eine Person vor, ist das Gericht grundsätzlich daran gebunden (§ 56a InsO). Bei Unternehmen ab einer bestimmten Größe (mind. zwei der drei Schwellenwerte: Bilanzsumme > 4,84 Mio. €, Umsatz > 9,68 Mio. €, mehr als 50 Arbeitnehmer) ist die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses verpflichtend. Er setzt sich aus Absonderungsberechtigten, Großgläubigern, Kleingläubigern und Arbeitnehmervertretern zusammen. Seine Mitwirkung stärkt die Gläubigerautonomie bereits in der kritischen Frühphase des Verfahrens.
