Wirkung der Feststellung (Tabellenwirkung)

Die Tabellenwirkung nach § 178 Abs. 3 InsO ist eine der zentralen Rechtswirkungen des Insolvenzverfahrens: Die festgestellte Forderung wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Nach Verfahrensaufhebung kann der Gläubiger aus dem Tabellenauszug gegen den Schuldner vollstrecken (§ 201 Abs. 2 InsO), sofern keine Restschuldbefreiung erteilt wurde. Wird Restschuldbefreiung erteilt, werden auch Tabellenforderungen erfasst – außer bei den ausgenommenen Forderungen nach § 302 InsO (z.B. vorsätzliche unerlaubte Handlungen, Geldstra fen). Die Tabellenwirkung ersetzt den bisher vorliegenden oder noch zu erstreitenden Vollstreckungstitel.