Steuererstattung in der Wohlverhaltensperiode

Steuererstattungen, die dem Schuldner während der Wohlverhaltensperiode zufließen, unterliegen der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO – sie sind an den Treuhänder abzuführen, soweit sie pfändbar sind. Bei gemeinsamer Veranlagung der Ehegatten ist die Erstattung nach dem Veranlassungsprinzip aufzuteilen: Jeder Ehegatte erhält den Anteil an der Erstattung, der dem Verhältnis seiner geleisteten Steuervorauszahlungen oder Lohnsteuerabzüge zum Gesamtbetrag entspricht. Auf den Schuldner entfällt damit nur sein quotaler Anteil – und davon ist ausschließlich der den Pfändungsfreibetrag übersteigende Teil abführungspflichtig. Praxishinweis: Der Treuhänder fordert regelmäßig die Lohnsteuerbescheinigungen beider Eheleute an, um die Aufteilung zu berechnen. Eine vollständige Abführung der gemeinsamen Erstattung wäre rechtswidrig. Hinweis: Die genauen Urteilsnachweise zur Aufteilung bei gemeinsamer Veranlagung sollten anwaltlich geprüft werden. Rechtsgrundlagen: § 287 Abs. 2 InsO, § 850c ZPO.