Versicherung an Eides Statt / eidesstattliche Versicherung

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kann das Gericht den Schuldner gemäß § 98 InsO zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichten, um die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben zu seinem Vermögen zu bekräftigen. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist nach § 156 StGB strafbewehrt (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren). Bei Weigerung kann Beugehaft angeordnet werden. Für Gesellschafter und Geschäftsführer, die im Verfahren Auskunftspflichten unterliegen, ist die vollständige und wahrheitsgemäße Mitwirkung nicht nur rechtlich geboten, sondern auch strategisch klug.