Versagung der Restschuldbefreiung – vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO)

§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt die Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag oder nach Antragstellung vorsätzlich die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt hat – durch Verschleierung oder Beiseiteschaffen von Vermögen, durch Eingehen fingierter Verbindlichkeiten oder durch Anerkennung unberechtigter Forderungen. Abzugrenzen von der zivilrechtlichen Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO), die unabhängig davon greift: Hier geht es um die insolvenzrechtliche Sanktion im Rahmen der Restschuldbefreiung. Der Vorsatz muss sich auf die Gläubigerbenachteiligung beziehen.