Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO lässt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Schuldner – unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters. Seit der Reform durch das SanInsFoG (01.01.2021) sind die Anforderungen erheblich gestiegen: Der Antrag muss gemäß § 270a InsO einen detaillierten Eigenverwaltungsplan enthalten – Finanzplanung für mindestens 6 Monate, Sanierungskonzept, Angaben zu Interessenkonflikten. Das Gericht kann die Eigenverwaltung ablehnen oder aufheben, wenn Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind. Für Gesellschafter: Eigenverwaltung ist das Instrument der Wahl, wenn das Management handlungsfähig und vertrauenswürdig ist – und wenn frühzeitig geplant wird.