Erbschaft in der Insolvenz
Eine Erbschaft während des laufenden Insolvenzverfahrens fällt als Neuerwerb vollständig in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Während der Wohlverhaltensperiode gilt gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Obliegenheit, die Hälfte der Erbschaft an den Treuhänder herauszugeben. Der Schuldner kann ausschlagen – dies ist grundsätzlich zulässig, kann aber bei Vorsatz zur Benachteiligung der Gläubiger nach § 83 InsO anfechtbar sein.
