Forderungsanmeldung bis zur Schlussverteilung

Gemäß § 177 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen auch nach dem Prüfungstermin bis zum Ablauf der Anmeldefrist für die Schlussverteilung nachträglich anmelden. Die nachträglich angemeldete Forderung wird in einem gesonderten Nachtragsprüfungstermin geprüft – dessen Kosten trägt der verspätet anmeldende Gläubiger. Im Rahmen der Schlussverteilung nach § 189 InsO hat der Insolvenzverwalter Gläubiger, deren Forderungen bestritten sind oder deren Anmeldung erst nach dem Prüfungstermin erfolgte, zu berücksichtigen, sofern noch keine Ausschlussfrist abgelaufen ist. Die Forderung nimmt ausschließlich an noch ausstehenden Verteilungen teil – an bereits erfolgten Abschlagsverteilungen nicht rückwirkend. Für Gläubiger gilt: Je später die Anmeldung, desto geringer die tatsächliche Befriedigungsquote. Für Gesellschafter relevant: Nachrangige Forderungen nach § 39 InsO (z.B. Gesellschafterdarlehen) werden erst nach Befriedigung aller anderen Insolvenzgläubiger berücksichtigt.