Die Forderungsfeststellung nach § 178 InsO bezeichnet den Vorgang, durch den eine angemeldete Insolvenzforderung in die Insolvenztabelle eingetragen und damit rechtswirksam anerkannt wird. Voraussetzung ist, dass die Forderung im Prüfungstermin nicht bestritten wurde. Die Feststellung hat nach § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Gläubigern. Wird eine Forderung bestritten, muss der anmeldende Gläubiger die Feststellung im Wege der Klage nach § 179 InsO betreiben. Besonderheit: Bestreitet nur der Schuldner (nicht der Verwalter), hat dies für die Verteilung grundsätzlich keine Wirkung – ist aber für die Restschuldbefreiung relevant.