Der Generalbevollmächtigte ist kein insolvenzrechtlich geregeltes Institut, sondern erhält eine umfassende Vollmacht nach §§ 164 ff. BGB zur Vertretung des Unternehmens – weiter als eine Prokura, aber ohne deren handelsrechtliche Formalisierung. Im Insolvenzkontext spielt er vor allem in der Krisenphase vor Antragstellung eine Rolle. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt seine Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse kraft Gesetzes (§ 80 InsO) – der Insolvenzverwalter übernimmt. Für Gesellschafter: Die Erteilung einer Generalvollmacht kurz vor Antragstellung kann anfechtungsrechtlich relevant sein, insbesondere wenn dadurch Zahlungen oder Vermögensverschiebungen ausgelöst werden.