Die Gehaltsabtretung nach §§ 398, 400 BGB überträgt den Anspruch auf Arbeitsentgelt an einen Gläubiger bis zur Höhe des pfändbaren Anteils – der unpfändbare Teil des Einkommens (§ 850c ZPO) kann nicht abgetreten werden (§ 400 BGB). Im Insolvenzverfahren wird die Gehaltsabtretung durch die Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO abgelöst: Der pfändbare Einkommensanteil wird für die Dauer der Wohlverhaltensperiode an den Treuhänder abgetreten. Bestehende Gehaltsabtretungen an einzelne Gläubiger verlieren damit ihre Wirkung. Gehaltsabtretungen aus dem letzten Monat vor Antragstellung können nach § 88 InsO unwirksam sein.