Friends & Family in der Insolvenzanfechtung (§ 138 InsO)
§ 138 InsO definiert den Kreis der ’nahestehenden Personen‘, bei denen die Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO erheblich erleichtert wird. Nahestehend sind: Ehegatten und Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie, Verschwägerte, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen sowie – bei juristischen Personen – Gesellschafter mit mehr als 25 % Beteiligung, Mitglieder der Leitungsorgane und Personen mit vergleichbarer Einflussmöglichkeit. Die gesetzliche Vermutung nach § 133 Abs. 4 InsO: Rechtshandlungen zugunsten nahestehender Personen innerhalb von zwei Jahren vor Antragstellung gelten als in Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes vorgenommen – der Verwalter muss das nicht beweisen. Die von der Anfechtung betroffene Person muss die Vermutung widerlegen. Anfechtungszeitraum: bis zu zehn Jahre rückwirkend nach § 133 Abs. 1 InsO. Praktisch relevante Konstellationen: Darlehensrückzahlungen an Gesellschafter, Immobilienübertragungen an Ehegatten, Schenkungen an Kinder, Sicherheitenbestellungen zugunsten der Hausbank bei Gesellschaftereinfluss.
