Fremdantrag (Gläubigerinsolvenzantrag)
Der Fremdantrag nach § 14 InsO erlaubt Gläubigern, selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zu beantragen. Voraussetzungen: (1) Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an der Verfahrenseröffnung, (2) Glaubhaftmachung der eigenen Forderung und (3) Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes – Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO). Drohende Zahlungsunfähigkeit steht Gläubigern nicht als Antragsgrund zur Verfügung. In der Praxis erfolgt die Glaubhaftmachung häufig durch Vorlage eines Vollstreckungstitels und einer Unpfändbarkeitsbescheinigung. Das Gericht gibt dem Schuldner vor Entscheidung rechtliches Gehör – in dieser Phase kann der Schuldner Eigenantrag stellen und das Verfahren selbst steuern.
