Gläubigerausschuss

Der Gläubigerausschuss (§§ 67 ff. InsO) ist ein fakultatives Kontrollorgan, das das Insolvenzgericht insbesondere bei größeren Regelinsolvenzverfahren noch vor der ersten Gläubigerversammlung einsetzen kann. Er setzt sich aus absonderungsberechtigten Gläubigern, Gläubigern mit den höchsten Forderungen, Kleingläubigern und ggf. einem Arbeitnehmervertreter zusammen. Seine Kernaufgabe: Überwachung und Unterstützung des Insolvenzverwalters, inklusive Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher. Für Gesellschafter bedeutsam: Bei Unternehmensinsolvenz kann die Besetzung des Ausschusses erheblichen Einfluss auf den Verfahrensverlauf haben.