Gläubigerbegünstigung
Die Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB ist ein Straftatbestand des Insolvenzstrafrechts. Sie liegt vor, wenn der Schuldner in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, auf die dieser keinen oder keinen fälligen Anspruch hat, und dadurch die anderen Gläubiger benachteiligt. Abzugrenzen von der zivilrechtlichen Gläubigerbenachteiligung (§§ 129 ff. InsO), die zur Anfechtung führt: § 283c StGB setzt subjektiv die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit voraus. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Für Geschäftsführer und Gesellschafter besonders relevant: Die bevorzugte Bedienung nahestehender Gläubiger – Familie, eigene Gesellschaften, Hausbank – in der Krise kann sowohl zivilrechtliche Anfechtung als auch strafrechtliche Verfolgung auslösen.
