Die Gläubigerbenachteiligung gemäß §§ 129 ff. InsO ist die zentrale Voraussetzung für die Insolvenzanfechtung. Sie liegt vor, wenn durch eine Rechtshandlung des Schuldners die Insolvenzmasse verkürzt wird und die Befriedigungsaussichten der Gläubiger dadurch schlechter werden. Anfechtbar sind insbesondere: kongruente Deckungen (§ 130 InsO) in den letzten drei Monaten vor Antrag, inkongruente Deckungen (§ 131 InsO), Schenkungen (§ 134 InsO) innerhalb von vier Jahren, sowie Handlungen mit Benachteiligungsvorsatz (§ 133 InsO) innerhalb von zehn Jahren. Für Gesellschafter besonders relevant: Zahlungen an nahestehende Personen werden nach § 138 InsO einer strengeren Vermutungsregel unterworfen.