Die Gläubigerversammlung (§§ 74 ff. InsO) ist das zentrale Beschlussorgan im Insolvenzverfahren. Teilnahmeberechtigt sind sämtliche Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter sowie der Schuldner. Den Vorsitz führt das Insolvenzgericht. Das Stimmrecht jedes Gläubigers richtet sich nach dem Verhältnis seiner Forderung zur Gesamtsumme aller angemeldeten Forderungen – wer mehr zu verlieren hat, hat mehr Gewicht. Für Gesellschafter relevant: In der Gläubigerversammlung werden u.a. der Insolvenzplan, die Verwertungsstrategie und die Person des Insolvenzverwalters entschieden.