Insolvenzgericht
Die örtliche Zuständigkeit für Insolvenzverfahren richtet sich gemäß § 3 InsO nach dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat und in dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat – also in der Regel der Wohn- oder Geschäftssitz. Bei Unternehmen mit mehreren Niederlassungen ist der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit maßgeblich. Für Gesellschafter und Geschäftsführer bedeutsam: Die Wahl des richtigen Insolvenzgerichts ist verfahrensrechtlich verbindlich und beeinflusst u.a. die Richterpräferenz bei der Verwalterauswahl.
