Das Insolvenzrecht kennt drei Eröffnungsgründe: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO). Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner fällige Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann – die Rechtsprechung nimmt dies ab einer Liquiditätslücke von 10 % an. Überschuldung ist relevant bei juristischen Personen und liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht. Für Gesellschafter und Geschäftsführer ist entscheidend: Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung besteht Antragspflicht nach § 15a InsO.