Kleine Selbständige in der Insolvenz
Für ehemals Selbständige und Gewerbetreibende sieht § 304 Abs. 2 InsO die Möglichkeit vor, das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren zu wählen, sofern zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: (1) Die Zahl der Gläubiger beträgt weniger als 20 und (2) es bestehen keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen – also keine rückständigen Löhne, Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträge oder Berufsgenossenschaftsbeiträge für ehemalige Angestellte. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist zwingend das Regelinsolvenzverfahren zu wählen. Die richtige Wahl der Verfahrensart hat erhebliche praktische Auswirkungen auf Kosten, Dauer und Abwicklung.
