Neuerwerb
Neuerwerb gemäß § 35 InsO bezeichnet das Vermögen, das der Schuldner nach Verfahrenseröffnung erlangt. Dieser fällt vollständig in die Insolvenzmasse. Neue Schulden während des Verfahrens (Neugläubiger) können nicht aus der bereits verwerteten Masse befriedigt werden – Neugläubiger sind auf den unpfändbaren Einkommensteil beschränkt, was in der Praxis häufig zum Forderungsausfall führt.
Verwandte Begriffe: Wohlverhaltensperiode, Erbschaft in der Insolvenz, Lottogewinn in der Insolvenz, Insolvenzmasse
