Tabellenforderung
Die Tabellenforderung bezeichnet eine Insolvenzforderung, die gemäß §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle angemeldet und im Prüfungstermin festgestellt wurde. Die Feststellung in der Tabelle hat nach § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger aus dem Tabellenauszug vollstrecken (§ 201 Abs. 2 InsO) – sofern keine Restschuldbefreiung erteilt wurde. Wird Restschuldbefreiung erteilt, erlöschen auch festgestellte Tabellenforderungen, es sei denn, sie gehören zu den nach § 302 InsO ausgenommenen Forderungen.
