Treuhänder (veraltet – heute: Insolvenzverwalter)
Im Verbraucherinsolvenzverfahren wird anstelle eines Insolvenzverwalters ein Treuhänder bestellt (§ 313 InsO). Er übt die Kernfunktionen der Masseverwaltung und -verteilung aus, verfügt jedoch über eingeschränkte Befugnisse: Insbesondere ist er nicht zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach §§ 129 ff. InsO berechtigt. Die Gläubigerversammlung kann ihm zusätzlich die Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 292 InsO übertragen, was mit einer Zusatzpflicht vergütung verbunden ist. Der Treuhänder bleibt auch im nachfolgenden Restschuldbefreiungsverfahren bis zu dessen Abschluss tätig.
