Überschuldung
Überschuldung gemäß § 19 InsO ist neben der Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzeröffnungsgrund, der ausschließlich bei juristischen Personen relevant ist. Sie liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – festgestellt anhand eines insolvenzrechtlichen Vermögensstatus zu Liquidationswerten. Entscheidend: Überschuldung löst keine Antragspflicht aus, wenn eine überwiegend positive Fortführungsprognose besteht. Für Geschäftsführer bedeutet das: Sobald die Überschuldung festgestellt und keine Fortführungsprognose begründbar ist, besteht Antragspflicht nach § 15a InsO – spätestens innerhalb von sechs Wochen (seit SanInsKG-Reform).
