Überschuldung (juristische Personen)
Überschuldung nach § 19 InsO ist ausschließlich für juristische Personen ein Insolvenzeroöffnungsgrund. Sie liegt vor, wenn das Vermögen zu Liquidationswerten die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine überwiegend positive Fortführungsprognose besteht. Die Antragsfrist beträgt seit der SanInsKG-Reform 6 Wochen. Liegt eine positive Fortführungsprognose vor, wird Überschuldung im Sinne des § 19 InsO verneint. Für Geschäftsführer: Falsch eingeschätzte Prognosen können zur persönlichen Haftung führen.
