Weihnachtsgeld in der Insolvenz und Wohlverhaltensperiode
Weihnachtsgeld ist als Sonderzahlung Teil des Arbeitseinkommens im Sinne des § 850 Abs. 1 ZPO und unterliegt damit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO. Der pfändbare Anteil ist an den Treuhänder abzuführen. Maßgeblich ist der Auszahlungsmonat: Das Weihnachtsgeld wird dem Monatseinkommen des Auszahlungsmonats hinzugerechnet und der Gesamtbetrag anhand der Pfändungstabelle nach § 850c ZPO bewertet.
Hinweis zu § 850a ZPO: Nach § 850a Nr. 4 ZPO sind Weihnachtsvergütungen bis zur Höhe der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens unpfändbar, höchstens jedoch bis zu 500 Euro. Dieser Betrag ist also grundsätzlich geschützt – darüber hinausgehende Beträge sind pfändbar und abzuführen.
Für den Schuldner bedeutet das: Das Weihnachtsgeld ist dem Treuhänder anzuzeigen. Eine Nichtanzeige kann eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 InsO darstellen und die Restschuldbefreiung gefährden. Rechtsgrundlagen: § 287 Abs. 2, § 295 InsO, §§ 850, 850a Nr. 4 ZPO.
