Urlaubsgeld in der Insolvenz und Wohlverhaltensperiode

Urlaubsgeld ist als Sondervergütung Teil des Arbeitseinkommens nach § 850 Abs. 1 ZPO und unterliegt in der Wohlverhaltensperiode der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO. Nach § 850a Nr. 4 ZPO genießt Urlaubsgeld einen partiellen Pfändungsschutz: Bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens jedoch 500 Euro, sind unpfändbar. Der übersteigende Betrag wird dem Monatseinkommen des Auszahlungsmonats hinzugerechnet und anhand der Pfändungstabelle nach § 850c ZPO bewertet. Die Nichtanzeige gegenüber dem Treuhänder kann eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 InsO darstellen und die Restschuldbefreiung gefährden. Rechtsgrundlagen: § 287 Abs. 2, § 295 InsO, §§ 850, 850a Nr. 4 ZPO.