Unvollständige Angaben im Insolvenzantrag
Der Insolvenzantrag muss gemäß § 305 InsO (Verbraucherinsolvenz) bzw. § 13 InsO (Regelinsolvenz) vollständige Pflichtangaben enthalten: Vermögensverzeichnis, Gläubigerverzeichnis mit Forderungshöhen, Einkommens- und Ausgabenübersicht sowie Bescheinigung über den gescheiterten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch. Unvollständige Anträge werden zur Ergänzung zurückgegeben (§ 305 Abs. 3 InsO) mit Fristsetzung – bei Nichtbehebung gilt der Antrag als zurückgenommen. Bewusst falsche oder unvollständige Angaben können die Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO) oder strafrechtliche Konsequenzen nach § 283 StGB begründen.
