Eigenantrag (Insolvenzantrag)
Der Eigenantrag nach §§ 13, 15 InsO ist der Insolvenzantrag des Schuldners selbst. Er setzt das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes voraus – Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO). Beim Verbraucherinsolvenzverfahren muss der Eigenantrag mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 287 InsO) und dem Nachweis des gescheiterten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs verbunden werden. Bei juristischen Personen besteht bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eine gesetzliche Antragspflicht nach § 15a InsO – die Antragstellung durch den Schuldner ist dann keine Option, sondern Pflicht. Drohende Zahlungsunfähigkeit ist ausschließlich dem Schuldner als Antragsgrund zugänglich.
