Versagung der Restschuldbefreiung – falsche Angaben im Antrag (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO)

§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt die Restschuldbefreiung bei schriftlichen Falschangaben über wirtschaftliche Verhältnisse in den letzten drei Jahren vor Antragstellung oder danach – sofern diese gemacht wurden, um Kredit zu erhalten, öffentliche Leistungen in Anspruch zu nehmen oder Gläubiger zu täuschen. Erfasst sind insbesondere: falsche Selbstauskünfte gegenüber Banken, unrichtige Einkommens- oder Vermögensangaben bei Kreditanträgen, Falschangaben bei Sozialleistungsanträgen. Schriftlichkeit der Falschangaben ist Tatbestandsmerkmal. Die Vorschrift zielt auf den ‚Kreditbetrug im Vorfeld der Insolvenz‘.