Nachtschichtzuschlag und Sonderzuschläge in der Insolvenz
Nachtschichtzuschläge sowie Sonntags- und Feiertagszuschläge sind gemäß § 850a Nr. 3 ZPO vollständig unpfändbar – ohne Höhenbegrenzung. Sie fallen nicht in die Insolvenzmasse und unterliegen nicht der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO. Die Unpfändbarkeit setzt voraus, dass die Zuschläge tatsächlich für die entsprechenden Arbeitszeiten (Nacht, Sonn- und Feiertag) gewährt werden. Scheinzuschläge – also Zuschläge die in Wahrheit reguläres Arbeitsentgelt sind, nur anders bezeichnet – können der Pfändung unterliegen. Für Schuldner mit Schichtarbeit bedeutet das eine erhebliche Besserstellung gegenüber reinen Tagarbeitern: Der Bruttolohn kann deutlich höher liegen, ohne dass der pfändbare Anteil entsprechend steigt.
