Insolvenzmasse
Die Insolvenzmasse nach § 35 InsO umfasst das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Neuerwerb) – soweit pfändbar. Nicht zur Masse gehören unpfändbare Gegenstände (§ 811 ZPO), Einkommensanteile unterhalb der Pfändungsfreigrenze (§ 850c ZPO) sowie nach § 850a ZPO geschützte Sonderzahlungen.
Verteilungsreihenfolge: Zuerst Masseverbindlichkeiten (§§ 53 ff. InsO, darunter Verfahrenskosten und Treuhändervergütung), dann Insolvenzgläubiger nach Quote. Reicht die Masse nicht für die Masseverbindlichkeiten, liegt Masseunzulänglichkeit vor. Rechtsgrundlagen: §§ 35, 53 ff. InsO.
