Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten gemäß § 54 InsO sind vorrangig aus der Insolvenzmasse zu begleichen. Sie umfassen Gerichtskosten sowie Vergütung und Auslagen des vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses. Unterschreitet die Masse die zur Kostendeckung erforderliche Höhe, ist der Antrag mangels Masse abzuweisen (§ 26 InsO). Bei natürlichen Personen kann Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO beantragt werden.
