Verfahrenskostenstundung

Die Verfahrenskostenstundung gemäß § 4a InsO sichert mittellosen natürlichen Personen den Zugang zum Insolvenzverfahren, wenn ihr Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreicht. Der Antrag ist zusammen mit dem Insolvenzantrag zu stellen. Die gestundeten Beträge sind nach Abschluss des Verfahrens zurückzuzahlen, soweit der Schuldner wirtschaftlich dazu in der Lage ist. Wichtig für Gesellschafter: Nur natürliche Personen können die Stundung beantragen – juristische Personen sind ausgeschlossen.