Kontopfändung
Die Kontopfändung erfolgt durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) gegen die kontoFührende Bank als Drittschuldnerin. Das Guthaben wird eingefroren; die Bank führt es nach Ablauf der Wartefrist an den Gläubiger ab. Schutz: Das P-Konto nach § 850k ZPO sichert einen monatlichen Grundfreibetrag (derzeit 1.491,75 Euro); der Freibetrag erhöht sich mit Unterhaltspflichten. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden Kontopfändungen nach § 89 InsO unzulässig. Pfändungen aus dem letzten Monat vor Antragstellung werden nach § 88 InsO unwirksam.
