Kosten der Verbraucherinsolvenz
Die Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens setzen sich aus mehreren Positionen zusammen:
Gerichtskosten: Für die Eröffnung und Durchführung des Verfahrens werden nach dem GKG Gerichtsgebühren erhoben. In einfachen Verbraucherinsolvenzen mit geringer Masse belaufen sich diese auf ca. 200–400 Euro; bei höherer Masse oder aufwändigem Verfahren entsprechend mehr.
Treuhändervergütung: Die Vergütung des Treuhänders richtet sich nach § 293 InsO i.V.m. der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Die Mindestvergütung beträgt 100 Euro pro Jahr der Tätigkeit, mindestens jedoch 300 Euro. Bei höherer Masse erhöht sie sich prozentual. Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer.
Verfahrenskostenstundung: Kann der Schuldner die Kosten nicht aufbringen, ist auf Antrag nach §§ 4a ff. InsO eine Stundung der Verfahrenskosten möglich. Die gestundeten Beträge sind nach Erteilung der Restschuldbefreiung zurückzuzahlen, soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners dies erlauben. Wichtiger Hinweis: Ein automatischer Erlass ist in der InsO nicht vorgesehen. Praktisch gilt: Kann der Schuldner auf absehbare Zeit nicht zahlen, werden die Raten sehr niedrig oder auf Null festgesetzt und die Stundung verlängert. Ein förmlicher Erlass ist allenfalls über öffentlich-rechtliche Erlassregelungen der Länder (Haushaltsrecht) möglich – Ermessenssache, kein Regelfall.
Abgrenzung Restschuldbefreiung: Die Restschuldbefreiung wirkt nur gegenüber Insolvenzgläubigern – nicht gegenüber Masseverbindlichkeiten. Die Verfahrenskosten sind Masseverbindlichkeiten und werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Wirtschaftlich entspricht die Stundung einem zinslosen Darlehen nach § 302 Nr. 3 InsO.
Anwaltskosten: Nicht gesetzlich vorgeschrieben, in der Praxis aber nahezu unumgänglich. Über die Beratungshilfe abdeckbar.
Rechtliche Grundlagen: §§ 4a ff., 293, 302 Nr. 3 InsO, InsVV, GKG.
