Die Verfahrensaufhebung nach § 200 InsO erfolgt durch Beschluss des Insolvenzgerichts, sobald die Schlussverteilung vollzogen ist. Sie beendet das Insolvenzverfahren formell. Im Verbraucherinsolvenzverfahren: Mit der Aufhebung beginnt die Wohlverhaltensperiode nach § 287 Abs. 2 InsO – der Schuldner tritt in die dreijährige Phase der Obliegenheiten ein, an deren Ende die Restschuldbefreiung steht. Im Regelinsolvenzverfahren: Die Aufhebung nach § 200 InsO beendet das Verfahren endgültig. Hat der Schuldner keine Restschuldbefreiung beantragt – was bei juristischen Personen nicht möglich ist – endet das Verfahren ohne Nachwirkung. Die Gläubiger können nach Aufhebung wieder einzeln vollstrecken, soweit noch keine vollständige Befriedigung erfolgte.