Vermögensauskunft (früher: Eidesstattliche Versicherung)
Die Vermögensauskunft nach §§ 802a ff. ZPO ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die dem Gläubiger umfassende Information über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Schuldners verschafft. Voraussetzung: Vollstreckungstitel. Der Gerichtsvollzieher setzt eine zweiwöchige Zahlungsfrist und lädt bei Nichterfüllung zum Termin. Der Schuldner gibt die Auskunft anhand eines standardisierten Formulars ab und versichert die Vollständigkeit und Richtigkeit. Falsche Angaben – vorsätzlich oder fahrlässig – sind strafbar nach § 156 StGB. Die Auskunft wird im Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 882c ZPO). Abwendung möglich: Glaubhaftmachung der Ratenzahlung innerhalb von 12 Monaten mit Zustimmung des Gläubigers (§ 802b ZPO). Terminversäumnis ermöglicht Haftbefehl nach § 802g ZPO. Praxishinweis: Eintragungsanordnungsschreiben des Gerichtsvollziehers aufbewahren – erforderlich für spätere Löschung.
